Werkzeug · § 122 AO
Fristenrechner: Wann ein Brief vom Finanzamt als bekannt gegeben gilt und wann die Einspruchsfrist endet
PortoDoc · Stand
Ein Brief vom Finanzamt gilt im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland einen Monat danach (§ 122 Abs. 2 AO). Ab dann läuft die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO). Der Rechner zeigt dir beide Tage.
Läuft in deinem Browser. Was du eingibst, geht nicht an uns und wird nicht gespeichert.
So rechnet der Rechner
- Tag der Bekanntgabe: im Inland der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post, im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO). Ein Monat heißt: der Tag mit derselben Zahl im Folgemonat; ist der Monat kürzer, sein letzter Tag (§ 108 Abs. 1 AO mit § 188 Abs. 2 und 3 BGB). Beispiel: Aufgabe am 31.01. → 28.02., im Schaltjahr 29.02.
- Wochenende und Feiertag: Fällt der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, zählt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Der Bundesfinanzhof wendet das auch auf den Bekanntgabetag an (Urteil vom 14.10.2003, IX R 68/98), die Finanzverwaltung auf die Vier-Tage- und die Monatsregel (OFD Cottbus, Verfügung vom 14.01.2004).
- Welche Feiertage: Der Rechner kennt die neun Feiertage, die in ganz Deutschland gelten, nicht aber Feiertage einzelner Bundesländer oder im Ausland. Laut OFD-Verfügung zählt für den Bekanntgabetag das Feiertagsrecht am Ort des Empfängers, für das Ende der Einspruchsfrist das am Sitz des Finanzamts. Fällt ein solcher Tag auf den Bekanntgabetag oder auf das Fristende, kann die Frist später enden.
- Einspruchsfrist: einen Monat nach dem Tag der Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO), falls nötig wieder auf den nächsten Werktag verschoben. Die Regeln dahinter erklärt der Ratgeber Fristen und Zugangsfiktion.
- Ausnahme: Kam der Brief später an, zählt der tatsächliche Zugang; kam er nie an, gilt er nicht als bekannt gegeben. Im Zweifel muss die Behörde nachweisen, wann der Brief ankam (§ 122 Abs. 2 AO). Was die einzelnen Briefe bedeuten, steht in Briefarten vom Finanzamt A–Z.
- Empfangsbevollmächtigter: Hast du einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland benannt, gehen die Briefe an eine deutsche Adresse, und es gilt die Vier-Tage-Regel. Mehr im Ratgeber Empfangsbevollmächtigter.
Häufige Fragen
Prüft oder überwacht PortoDoc meine Fristen?
Nein. Der Rechner rechnet nur die Daten aus, die du eingibst, in deinem Browser; PortoDoc nimmt Briefe entgegen und scannt sie, Fristen überwachen wir nicht. Jede Frist prüfst du selbst oder mit deinem Steuerberater; maßgeblich ist der Brief.
Welches Datum gebe ich ein?
Den Tag, an dem das Finanzamt den Brief zur Post gegeben hat. Das Datum auf dem Brief ist ein Anhaltspunkt; weißt du, dass er später zur Post ging, nimm den späteren Tag.
Was gilt, wenn der vierte Tag ein Samstag ist?
Dann gilt der Brief am nächsten Werktag als bekannt gegeben, meist am Montag (§ 108 Abs. 3 AO; BFH, Urteil vom 14.10.2003, IX R 68/98). Der Rechner zeigt das als verschobenes Datum.
Rechnet der Rechner Landesfeiertage ein?
Nein, er kennt nur die Feiertage, die in ganz Deutschland gelten. Fällt ein Landesfeiertag an deinem Ort auf den errechneten Bekanntgabetag oder einer am Sitz des Finanzamts auf das Fristende, endet die Frist später. Ob ein Feiertag im Ausland zählt, prüf mit deinem Steuerberater.
Wird gespeichert, was ich eingebe?
Nein. Die Rechnung läuft in deinem Browser. Das Datum geht nicht an uns.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 122 AO (Bekanntgabe des Verwaltungsakts), Wortlaut
- § 108 AO (Fristen und Termine)
- § 355 AO (Einspruchsfrist)
- § 188 BGB (Fristende)
- § 123 AO
- OFD Cottbus, Verfügung vom 14.01.2004 (S 0260 - 3 - St 251): Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Zugangsvermutung
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